Die neu eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der von ihm sowie D._____ über eine Internetplattform eingereichten Korruptionsmeldung (Revisionsbeilagen 11-13) sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung des Gesuchstellers wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie Hausfriedensbruch stützt, zu erschüttern. Diese Vorwürfe gegen E._____ sowie C._____ wurden im Übrigen mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2017 (Revisionsbeilage 10) abgehandelt. Diese scheint der Gesuchsteller offensichtlich falsch zu verstehen, wenn er daraus einen Freispruch seinerseits entnimmt.