Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht alle Aktenstücke und alle in der Verhandlung vorgebrachten Beweismittel – erst recht bei einem wie vorliegend überschaubaren Aktenumfang – zur Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu: BGE 122 IV 66). Insoweit versucht der Gesuchsteller auf ein als unrichtig beurteiltes Urteil zurückzukommen und übt Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren und an der Rechtsanwendung, was im Revisionsverfahren unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2023 vom 24. Mai 2023 E. 5).