Einige der neu eingereichten Beweismittel bildeten bereits Teil der Untersuchungsakten (Revisionsbeilage 2-8). Ein Beweismittel ist nicht neu, wenn das Gericht (angeblich) nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen habe oder es sich (angeblich) nicht bewusst gewesen sei, was das Beweismittel beweisen solle. Diese Kritik bezieht sich auf die Beweiswürdigung und betrifft nicht die Neuheit des Beweismittels. Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht alle Aktenstücke und alle in der Verhandlung vorgebrachten Beweismittel – erst recht bei einem wie vorliegend überschaubaren Aktenumfang – zur Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu: BGE 122 IV 66).