Verfahren vor Obergericht sowie vor Bundesgericht durch einen im Strafrecht und Strafprozessrecht spezialisierten Fachanwalt vertreten war. Die entsprechenden Beweismittel waren an den Gesuchsteller oder an seine Gesellschaft gerichtet gewesen oder waren im Besitz einer seiner bisherigen Rechtsvertreter (Revisionsbeilagen 10, 15-19). Mithin hat er von diesen Beweismitteln Kenntnis haben müssen und diese haben sich entsprechend in seinem Herrschaftsbereich befunden. Das Revisionsgesuch ist insoweit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3).