3.2. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, die neuen – soweit nicht schon Teil der Akten bildenden – Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Angesichts der durch alle Gerichtsinstanzen bis vor Bundesgericht hindurch strittigen Vorwürfe der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs hätte für ihn längst genügend Anlass bestanden, die nun erst im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren zu den Akten zu geben. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller seit 10. Juli 2019 und damit während den ganzen -5-