_ damals als Bezirksrichter tätig gewesen ist, und sie somit ehemalige Arbeitskollegen sind, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1). Weitere, konkrete Umstände für die Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit macht der Gesuchsteller denn auch nicht geltend. Solche konkrete, die damalige Staatsanwältin betreffende Umstände können sich offensichtlich nicht aus dem Beschluss der Justizleitung vom 16. Juli 2018 betreffend Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands aller Gerichtspräsidenten (Revisionsbeilage 8) ergeben.