Über den Umstand, dass B._____ am Bezirksgericht Lenzburg angestellt gewesen war, wusste der Gesuchsteller mindestens seit 16. März 2023. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich verspätet und gilt als verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 f.). Im Übrigen könnte die Tatsache, dass die damalige Staatsanwältin bis knapp vor zehn Jahren am Bezirksgericht Lenzburg als Gerichtsschreiberin angestellt gewesen ist, wo auch C._____ damals als Bezirksrichter tätig gewesen ist, und sie somit ehemalige Arbeitskollegen sind, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1).