2.2. Soweit es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers betreffend die damalige Staatsanwältin B._____ nicht bloss um eine Rüge betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern ein nachträgliches Ausstandsgesuch gegen diese handeln sollte, ist darauf nicht einzutreten. -4-