Im Übrigen wäre die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung eines Entscheids im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte.