Entgegen dem Gesuchsteller sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen (fehlende Vertretungsbefugnis aufgrund fehlender Vollmacht, fehlende Parteistellung) handelt es sich, wenn überhaupt, um allfällige Verfahrensverstösse, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Revisionsrechtlich sind sie unbeachtlich.