1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. Juni 2023. 2. 2.1. Insoweit der Gesuchsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten.