Das Obergericht sandte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. August 2023 das Revisionsgesuch zurück, da aufgrund der noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht auf das Revisionsgesuch gegen das im damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 6. Juni 2023 nicht hätte eingetreten werden können. 5. Am 11. September 2023 reichte der Gesuchsteller das identische Revisionsgesuch vom 24. Juli 2023 erneut ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: