Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.221 (SST.2023.3) Beschluss vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Verurteilter / A._____, Gesuchsteller geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2023.3 vom 6. Juni 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg verurteilte als ausser- ordentliche Vertretung und im Namen des Bezirksgerichts Lenzburg den Gesuchsteller mit Urteil vom 28. Mai 2019 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen. Das Obergericht, 2. Kammer, trat auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Berufung aufgrund verspäteter Berufungsanmeldung mit Beschluss SST.2019.215 vom 25. Februar 2020 nicht ein. Das Bundesgericht hiess eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_425/2020 vom 10. März 2021 gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 25. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 2. Das Obergericht, 2. Kammer, verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil SST.2021.84 vom 16. November 2021 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bundesgericht hiess eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 teilweise gut, sprach den Gesuchsteller vom Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 1.1) frei, hob das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Das Obergericht, 2. Kammer, sprach den Gesuchsteller mit Urteil SST.2023.3 vom 6. Juni 2023 vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1.1) frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen. 4. Mit Revisionsgesuch vom 24. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2023, eventualiter dessen Aufhebung sowie einen Freispruch, sub- eventualiter dessen Aufhebung und die Feststellung der Nichtbezahlung einer Entschädigung an die ehemalige Privatklägerin. -3- Das Obergericht sandte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. August 2023 das Revisionsgesuch zurück, da aufgrund der noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht auf das Revisionsgesuch gegen das im damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 6. Juni 2023 nicht hätte eingetreten werden können. 5. Am 11. September 2023 reichte der Gesuchsteller das identische Revisionsgesuch vom 24. Juli 2023 erneut ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. Juni 2023. 2. 2.1. Insoweit der Gesuchsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Entgegen dem Gesuchsteller sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen (fehlende Vertretungsbefugnis aufgrund fehlender Vollmacht, fehlende Partei- stellung) handelt es sich, wenn überhaupt, um allfällige Verfahrens- verstösse, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Revisionsrechtlich sind sie unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung eines Entscheids im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte. 2.2. Soweit es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers betreffend die damalige Staatsanwältin B._____ nicht bloss um eine Rüge betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern ein nachträgliches Ausstandsgesuch gegen diese handeln sollte, ist darauf nicht einzutreten. -4- Über den Umstand, dass B._____ am Bezirksgericht Lenzburg angestellt gewesen war, wusste der Gesuchsteller mindestens seit 16. März 2023. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich verspätet und gilt als verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 f.). Im Übrigen könnte die Tatsache, dass die damalige Staatsanwältin bis knapp vor zehn Jahren am Bezirksgericht Lenzburg als Gerichtsschreiberin angestellt gewesen ist, wo auch C._____ damals als Bezirksrichter tätig gewesen ist, und sie somit ehemalige Arbeitskollegen sind, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 4.5.1). Weitere, konkrete Umstände für die Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit macht der Gesuchsteller denn auch nicht geltend. Solche konkrete, die damalige Staatsanwältin betreffende Umstände können sich offensichtlich nicht aus dem Beschluss der Justizleitung vom 16. Juli 2018 betreffend Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht infolge Ausstands aller Gerichtspräsidenten (Revisionsbeilage 8) ergeben. 3. 3.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass der Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 m.w.H.). 3.2. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, die neuen – soweit nicht schon Teil der Akten bildenden – Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Angesichts der durch alle Gerichtsinstanzen bis vor Bundesgericht hindurch strittigen Vorwürfe der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs hätte für ihn längst genügend Anlass bestanden, die nun erst im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren zu den Akten zu geben. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller seit 10. Juli 2019 und damit während den ganzen -5- Verfahren vor Obergericht sowie vor Bundesgericht durch einen im Strafrecht und Strafprozessrecht spezialisierten Fachanwalt vertreten war. Die entsprechenden Beweismittel waren an den Gesuchsteller oder an seine Gesellschaft gerichtet gewesen oder waren im Besitz einer seiner bisherigen Rechtsvertreter (Revisionsbeilagen 10, 15-19). Mithin hat er von diesen Beweismitteln Kenntnis haben müssen und diese haben sich entsprechend in seinem Herrschaftsbereich befunden. Das Revisions- gesuch ist insoweit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3). Einige der neu eingereichten Beweismittel bildeten bereits Teil der Untersuchungsakten (Revisionsbeilage 2-8). Ein Beweismittel ist nicht neu, wenn das Gericht (angeblich) nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen habe oder es sich (angeblich) nicht bewusst gewesen sei, was das Beweismittel beweisen solle. Diese Kritik bezieht sich auf die Beweiswürdigung und betrifft nicht die Neuheit des Beweismittels. Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht alle Aktenstücke und alle in der Verhandlung vorgebrachten Beweismittel – erst recht bei einem wie vorliegend überschaubaren Aktenumfang – zur Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu: BGE 122 IV 66). Insoweit versucht der Gesuchsteller auf ein als unrichtig beurteiltes Urteil zurückzukommen und übt Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren und an der Rechtsanwendung, was im Revisionsverfahren unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2023 vom 24. Mai 2023 E. 5). Die neu eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der von ihm sowie D._____ über eine Internetplattform eingereichten Korruptions- meldung (Revisionsbeilagen 11-13) sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung des Gesuchstellers wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie Hausfriedensbruch stützt, zu erschüttern. Diese Vorwürfe gegen E._____ sowie C._____ wurden im Übrigen mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2017 (Revisionsbeilage 10) abgehandelt. Diese scheint der Gesuchsteller offensichtlich falsch zu verstehen, wenn er daraus einen Freispruch seinerseits entnimmt. Was die Beweisanträge betreffend Beizug des Rapports bzw. des Journaleintrags der Regionalpolizei Lenzburg vom 30. Januar 2017 (vgl. Revisionsbeilage 14) sowie die Befragung von Polizisten der Regional- polizei Lenzburg, insbesondere E._____, betrifft, kritisiert der Gesuchsteller angeblich unterlassene Beweisabnahmen. Diesbezüglich wurden bereits im Untersuchungsverfahren Anträge gestellt (vgl. UA act. 45). Auch insoweit ist das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da der Gesuchsteller die Einholung von Berichten und Zeugeneinvernahmen ohne weiteres bereits im abgeschlossenen -6- Verfahren (erneut) hätte beantragen können. Gründe, weshalb er dies damals unterlassen hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zusammenfassend beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, die Beweis- würdigung sowie angeblich unterlassene Beweisabnahmen zu kritisieren und angebliche Verfahrensfehler zu behaupten. Im Revisionsverfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten liegen offensichtlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Das Revisions- gesuch des Gesuchstellers erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann