3.3. Der Beschuldigte trägt seine übrigen Parteikosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 22 - 4.3. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der C._____ AG die Hälfte der im erstinstanzlichen Verfahren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)