zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 376.00, gesamthaft Fr. 1'876.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'703.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert.