7.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'046.40 festgelegten Anwaltskosten der C._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2). Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 13. August 2024 festgestellt hat, dass die C._____ AG mangels Geschädigteneigenschaft im vorliegenden Verfahren nicht als Partei zuzulassen ist, und die Kosten von fehlerhaften Verfahrenshandlungen diejenige Partei zu tragen hat, die sie verursacht hat, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 417 StPO analog; Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 f.).