Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten, der über massgebliche Vermögenswerte verfügt (vgl. seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Steuerunterlagen), sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Seine übrigen Parteikosten vor Anordnung der amtlichen Verteidigung hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).