5.6.2. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).