Aufgrund der trotz erstreckter Nachfrist nicht vorgenommenen Räumung muss dem Beschuldigten eine konsequente Verweigerungshaltung attestiert werden und sein Verschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen und unter Beachtung dessen, dass für die Bemessung der Bussenhöhe fälschlicherweise die finanziellen Verhältnisse der Mitbeschuldigten B._____ verwendet worden sind (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 7.4), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von gesamthaft Fr. 3'100.00 unter keinem Titel herabzusetzen.