Er hat dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich von rein egoistischen und finanziell geprägten Beweggründen hat leiten lassen, da er den Restaurantbetrieb in der zu räumenden Geschäftsliegenschaft möglichst lange aufrechterhalten wollte. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus, nachdem er auch den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestreitet, und ihm auch diesbezüglich weder Reue noch Einsicht attestiert werden kann. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der falschen Anschuldigung zu verweisen (siehe oben, E. 5.5.4).