5.5.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. - 19 - 5.6. 5.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten sodann für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.