Vorliegend fiel die Tagessatzhöhe zu Gunsten des Beschuldigten weitaus geringer aus, als dies seinen finanziellen Verhältnissen tatsächlich entspricht (Fr. 70.00 anstatt Fr. 220.00, vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2.3). Die seinen tatsächlich finanziellen Verhältnissen entsprechende Tagessatzhöhe würde insbesondere auch nach Abzug von 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge und die notwendigen Berufsauslagen und nach Abzug von 20% für die hohe Anzahl Tagessätze weitaus höher ausfallen als die von der Vorinstanz (falsch) bemessene Tagessatzhöhe. Damit wird mit der zu tief ausgefallenen Tagessatzhöhe seiner ansteigenden wirtschaftlichen Bedrängnis bereits hinreichend Genüge getan.