Es bleibt aber zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Reduktion aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze hätte gewähren müssen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 182). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der wirtschaftlichen Bedrängnis bzw. dem Strafleiden, welche mit zunehmender Dauer progressiv ansteigen, Rechnung zu tragen. Vorliegend fiel die Tagessatzhöhe zu Gunsten des Beschuldigten weitaus geringer aus, als dies seinen finanziellen Verhältnissen tatsächlich entspricht (Fr. 70.00 anstatt Fr. 220.00, vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2.3).