Allerdings hätte die Tagessatzhöhe gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (UA act. 11 ff.) erheblich höher ausfallen müssen. Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten, und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde (vgl. BGE 144 IV 198), darf im Berufungsverfahren nicht nachträglich auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abgestellt werden.