Die Vorinstanz rechnete bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe fälschlicherweise mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mitbeschuldigten B._____. Da eine Berichtigung der Berechnungsgrundlagen zu einer materiellen Änderung des Entscheides geführt hätte und nicht bloss ein Rechnungsfehler vorgelegen hat, hat die Vorinstanz zu Recht von einer Berichtigung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO abgesehen. Folglich ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'663.00 ausgegangen, von welchem sie 20 % für Steuern und Krankenkassenprämien in Abzug brachte. Daraus resultierte eine gerundete Tagessatzhöhe von Fr. 70.00 (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2).