Insgesamt ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt und es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibt. 5.5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 - 18 -