5.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6).