Der Beschuldigte hat E._____, F._____, G._____ sowie die anlässlich der Räumung anwesenden Polizisten wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung und Nötigung, allesamt als Vergehen qualifizierte Delikte, angezeigt. Betreffend das Vorgehen und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, kann auf das Obenstehende verwiesen werden (E. 5.5.1). Bei jeder einzelnen Anschuldigung ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – bei isolierter Betrachtung – je zu einer angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen führt.