Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen kann. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen).