Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Sein Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 (UA act. 118) lässt nämlich darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt des Beschuldigten gegen den im Mietausweisungsverfahren als Rechtsvertreter der Gegenpartei involvierten F._____ handelte. Er verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte.