5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB und mehrfacher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung im Falle einer Abweisung seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander.