und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die C._____ AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem der Beschuldigte als Organ der D._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Damit ist hinlänglich erstellt, dass seine Anschuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen