Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber insbesondere den subjektiven Tatbestand. Er sei von der Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen, weshalb er nicht davon ausgegangen sei, dass die von ihm beanzeigten Personen mit Entscheid des Handelsgerichts vom 3. April 2020 dazu ermächtigt worden seien, die Mietausweisung ab dem 20. April 2020 zu vollziehen (Berufungsbegründung, Ziff. 2.2.4).