Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die auf der durch das Handelsgericht verfügten Mietausweisung beruhende polizeiliche Räumung rechtsgültig erfolgt sei, weshalb ihm auch bewusst gewesen sei, dass die von ihm beanzeigten Personen keine strafbaren Handlungen begangen hatten. Folglich habe er die Anzeigen wider besseres Wissen und in der einzigen Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die Beanzeigten herbeizuführen gestellt, womit er sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 ff.).