Damit sind sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint. Diese trifft im Allgemeinen eine Verzeigungspflicht, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung ein ausreichender Verdacht bekannt wird, es sei ein Delikt begangen worden (PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 ff. zu Art. 303 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 303 StGB). Mit der falschen Beschuldigung ist das Delikt vollendet, der tatsächlichen Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 29 zu Art. 303 StGB). - 12 -