Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten mündlichen oder schriftlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Die Beschuldigung muss bei «der Behörde» erfolgen. Damit sind sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint.