Der Beschuldigte bezichtigte mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen wissentlich nichtschuldige Personen. Er wusste, dass die vorgenannten Personen mit Entscheid vom 03.04.2020 dazu ermächtigt waren, die Mietausweisung ab dem 20.04.2020 zu vollziehen, wenn er die Räumlichkeiten bis zu diesem Datum nicht geräumt und in gereinigtem Zustand ordnungsgemäss an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft verfolgte er einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und ein Verfahren gegen diese Personen einleiten würden.