Zusammenfassend machte er geltend, dass sich alle diese Personen strafbar verhalten hätten, indem sie in unterschiedlichen Funktionen am 24.04.2020 die mit Entscheid vom 03.04.2020 verfügte Mietausweisung der D._____ AG aus ihrer Geschäftslokalität an der V-Strasse in R._____ vollzogen. Am 15.06.2020 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung und stellte rechtskräftig fest, dass der vom Beschuldigten beanzeigte Sachverhalt bzw. das Verhalten der beanzeigten Personen kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt bzw.