gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass sich alle diese Personen strafbar verhalten hätten, indem sie in unterschiedlichen Funktionen am 24.04.2020 die mit Entscheid vom 03.04.2020 verfügte Mietausweisung der D._____ AG aus ihrer Geschäftslokalität an der V-Strasse in R._____ vollzogen.