3.4.5. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte als zuständiges Organ der D._____ AG im Wissen um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 die ihm auferlegte Pflicht, die Liegenschaft an der U-Strasse in R._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und diese der C._____ AG in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zurückzugeben, nicht befolgt. Damit hat er sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet.