3.4.4. Dem Beschuldigten ist insbesondere unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts in Erwägung 4 auf Seite 19 des Urteils des Handelsgerichts (UA act. 106) und des Urteildispositivs Ziff. 1.1, gemäss welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, nicht zu glauben, wenn er behauptet, er sei vom Weiterbestehen des Mietvertrages ausgegangen und damit einhergehend, dass keine Pflicht zur Räumung der Geschäftslokalität bestanden habe. Die D._____ AG, bzw. der Beschuldigte als zuständiges Organ derselben wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten.