Unabhängig davon hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 die Beschwerde der D._____ AG abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (UA act. 211). Nachdem die D._____ AG sowohl vor Handelsgericht als auch im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs eingewendet hat und mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist, ist darauf im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht weiter einzugehen.