Gegen den Entscheid des Handelsgerichts reichte die D._____ AG Beschwerde an das Bundesgericht ein und ersuchte unter anderem um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. April 2020 wegen Aussichtslosigkeit abwies (UA act. 203). Unabhängig davon hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 die Beschwerde der D._____ AG abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (UA act. 211).