In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde (UA act. 106). Bei diesem klaren Wortlaut erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Beschuldigte als Laie um den Unterschied zwischen den Begriffen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit gewusst hat oder hätte wissen müssen oder ob das ergriffene Rechtsmittel nun als ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel qualifiziert wird (siehe Berufungsbegründung, S. 8).