3.4.2. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte Vizepräsident des Verwaltungsrats der D._____ AG ist. Sodan ist unbestritten, dass die von der D._____ AG gemieteten Geschäftsräumlichkeiten an der S-Strasse in R._____ trotz der Anweisung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2020 (Räumung innert 14 Tagen ab Rechtskraft) auch am 20. April 2020 noch nicht in geräumtem und gereinigtem Zustand der Vermieterin, der C._____ AG, zurückgegeben worden sind. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte um die Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts wusste.