Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass er gemäss Urteil des Handelsgerichts 14 Tage nach Rechtskraft hätte ausziehen müssen, wobei unklar gewesen sei, wann die Rechtskraft eintrete, nachdem er Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe. Entsprechend sei er im guten Glauben davon ausgegangen, dass die mietrechtliche Kündigung noch nicht rechtskräftig gewesen sei bzw. die ursprünglich angefochtene Kündigung und folglich die Mieterausweisung ohnehin nichtig seien, weshalb auch kein Vorsatz gegeben sei (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1). -9-