Weiter führte sie aus, dass die Frage nach der Gültigkeit der eigentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Überdies gehe aus der Beschwerde des Beschuldigten bzw. von dessen Vertreter an das Bundesgericht zur Begründung seines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich hervor, dass er die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 anerkannt habe. Indem er – nachdem die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei – der Räumungspflicht dennoch nicht Folge geleistet habe, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 2.5 f.).