Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 227 zu Art. 292 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1).