Wenn ein Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann der Strafrichter hingegen unter keinen Umständen die Rechtmässigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüfen. Wäre eine solche Beschwerde möglich gewesen, hat der Beschuldigte sie aber nicht eingelegt oder hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden, so ist die Rechtmässigkeitsprüfung des Strafrichters auf offensichtliche Gesetzesverletzungen und offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2; BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.). Gleiches hat zu gelten, wenn die fragliche Verfügung in einem Zivilverfahren erlassen wurde (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, -8-