Wenn gegen die Verwaltungsentscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann der Strafrichter die Entscheidung frei auf ihre Rechtmässigkeit, insbesondere auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessensspielraums, überprüfen. Wenn ein Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann der Strafrichter hingegen unter keinen Umständen die Rechtmässigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüfen.